COACHING-VEREINBARUNG (Allgemeine Geschäftsbedingungen zum individuellen MPU Coaching)

(Dienstvertrag)

zwischen

dem Coaching-Klienten

(im folgenden Auftraggeber genannt)

und

MPU-AkademieAugsburg, Werner Maurus

Klausenberg 16, 86199 Augsburg

(im folgenden Auftragnehmer genannt)

§ 1. Art und Umfang der Dienstleistungen

Der Auftragnehmer bereitet den Auftraggeber, durch ein individuelles Coaching in deutscher Sprache, auf die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) vor. Der Auftraggeber erhält am Ende der Vorbereitung eine Bestätigung über die Anzahl und Dauer der jeweiligen Coaching-Sitzungen, sowie deren Inhalte. Die Anzahl der Sitzungen wird vorläufig auf maximal 15 festgelegt. Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen. Der Auftraggeber kann daraus keine Ansprüche (z.B. auf Rücktritt von der Vereinbarung oder Minderung des Entgeltes, oder andere Ansprüche) ableiten. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand der Vereinbarung.

§ 2. Zustandekommen der Vereinbarung

Die Vereinbarung kommt durch die Kenntnisnahme dieses Dokuments durch beide Parteien zustande. Mit der Kenntnisnahme erkennt der Auftraggeber diese Vereinbarung an. Die Kenntnisnahme erfolgt durch elektronischen Versand der Anmeldung an den Auftraggeber, und gilt so als ausreichend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 3. Kostenloses Erstgespräch

Vor dem Zustandekommen der Vereinbarung hat der Auftraggeber an einem kostenlosen Erstgespräch (auch telefonisch) teilgenommen.

§ 4. Pflichten Auftraggeber

  1. Der Auftraggeber hat eine aktuelle Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes inkl. Fragestellung, sowie bei Bedarf ein aktuelles Führungszeugnis vorzulegen.

  2. Der Auftraggeber hat die Pflicht, alle zum umfassenden Coaching erforderlichen Mitwirkungshandlungen (z.B. Abstinenznachweise, ggf. Teilnahme an einem Anti-Aggressionstraining, erforderliche Unterlagen etc.) rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erbringen; Aufwendungen werden ihm dafür nicht erstattet.

  3. Der Auftraggeber hat an der Termingestaltung aktiv mitzuwirken, und ggf. den Coach zur Terminvereinbarung zu kontaktieren. Die Kontaktaufnahme kann telefonisch, oder auch elektronisch erfolgen.

§ 5. Preis/Honorar

  1. Der Auftraggeber entscheidet sich frei, für das für Ihn in seiner Situation, jeweils am sinnvollsten erscheinenste Coachingpaket. Der vereinbarte Preis ist im voraus in voller Höhe zu entrichten. Preise und Inhalte der Coachingpakete wurden mit dem Auftraggeber telefonisch/persönlich besprochen und sind ihm bekannt.

  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich das jeweilige Honorar vor Beginn der jeweiligen Sitzungen in bar zu bezahlen, bzw im Vorfeld rechtzeitig zu überweisen.

  3. Im Falle von video-/telefonischem Coaching ist das Honorar jeweils per Vorkasse fällig.

  4. Nach erfolgter Zahlung erhält der Auftraggeber automatisch eine ordentliche Rechnung. Eine Rechnungsstellung kann immer nur direkt an den Auftraggeber, auch wenn der Rechnungszahler abweicht, erfolgen.

  5. Wird der Rechnungsbetrag von einer dritten Partei beglichen, wirkt sich das nicht auf die Rechnungsstellung aus. Partner der Coachingvereinbarung ist immer nur der Auftraggeber selbst.

§ 6. Rücktritt/Kündigung

  1. Die Vereinbarung wird für die Dauer des Coachings fest geschlossen. Eine Kündigung dieser Vereinbarung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt z.B. dann vor, wenn der Auftragnehmer so schwer erkrankt ist, dass ihm die weitere Durchführung des Coachings nicht mehr möglich ist. Der Auftragnehmer kann dann, und nur dann, lediglich den entstandenen Schaden, maximal jedoch 50% des vereinbarten Coachingentgeltes je Coachingstunde (Einzel- oder Gruppenstunde) berechnen.

  2. Der Auftragnehmer kann von der Vereinbarung zurücktreten, wenn der Auftraggeber alkoholisiert oder erkennbar unter dem Einfluss von Drogen stehend, zu den Coachingstunden erscheint. In diesem Fall ist die bis dahin gewährte Leistung des Auftragnehmers zu vergüten.

  3. Nimmt der Auftraggeber nicht mehr an den vereinbarten Terminen teil, oder ist für den Auftraggeber für mehr als 8 Wochen nicht erreichbar, und meldet sich auch eigenständig nicht mehr beim Auftraggeber, gilt die Vereinbarung als nichtig und verfällt. Ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Honorars, auch anteilig, ist ausgeschlossen.

§ 7. Verhinderung

  1. Der Auftraggeber kann bereits verbindlich reservierte Coachingstunden bis 48 Stunden vorher kostenlos absagen/verschieben. Teilt der Auftraggeber die Verhinderung in weniger als 48 Stunden vor Beginn der Coachingstunde mit, ist der Auftragnehmer berechtigt anteiligen Kostenersatz in Höhe von bis zu 75 % des vereinbarten Coachingentgeltes je Coachingstunde für die ausgefallene Sitzung zu berechnen. Ein Recht zum Rücktritt von der Vereinbarung leitet sich dadurch nicht ab. Ausgefallene Sitzungen werden alsbald nachgeholt. Verspätungen des Auftraggebers gehen zu seinen Lasten und werden nicht ersetzt.

  2. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch bedingter Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.

§ 8. Haftung

  1. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für den mit der Erbringung des Coachings bezweckten Erfolgs. Sollte das angestrebte Ziel, ein positives Gutachten bei der MPU, nicht erreicht werden, kann der Auftraggeber weder eine Rückvergütung noch etwaige Ersatzansprüche oder andere Kosten geltend machen.

§ 9. Vertraulichkeit

  1. Der Auftragnehmer verarbeitet die zur Abwicklung erforderlichen Daten des Auftraggebers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die von dem Auftraggeber übermittelten personenbezogenen Daten werden lediglich zu Abwicklungs- und Abrechnungszwecke gespeichert. Mit vollständiger Abwicklung des Vereinbarung werden die personenbezogenen Daten des Auftraggebers für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht, es sei denn, es liegt eine gesonderte Einwilligung des Auftraggebers zur weiteren Verwendung vor. Im Übrigen hat der Auftraggeber nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner bei dem Auftragnehmer gespeicherten Daten.

  2. Sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen des jeweils anderen Partners Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vereinbarung fort.

§ 10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 11. Schlussbestimmungen/Salvatorische Klausel

  1. Änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel und die Kündigung.

  2. Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen unwirksam sein, wird dadurch der übrige Inhalt dieser Bedingungen nicht beeinträchtigt. Vielmehr sind die Parteien darüber einig, ersatzweise die Formulierung zu wählen, die der unwirksam gewordenen Bedingung am nächsten kommt. § 139 BGB kommt nicht zur Anwendung.

Mit dem Tag des vollständigen Zahlungseingangs auf das genannte Konto, gilt diese Vereinbarung beidseitig als akzeptiert und inhaltlich anerkannt, und bedarf daher keiner Unterschrift.